Gesundheitliche Versorgung erwachsener Betroffener von häuslicher
und sexualisierter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern

Ein Leitfaden für die medizinische Praxis
 

Rechtliche Grundlagen medizinischen Handelns

 

In zahlreichen Vorschriften ist die ärztliche Schweigepflicht als wesentliche Säule im Arzt- Patienten-Vertrauensverhältnis und zum Schutz der Privat- sowie Intimsphäre der Patientinnen und Patienten normiert. Die ärztliche Schweigepflicht ist jedoch nicht schrankenlos zu beachten. Offenbarungsrechte und -pflichten regeln (sanktionslose) Brüche der ärztlichen Schweigepflicht. Neben der Entbindung von der Geheimhaltung durch die Patientin oder den Patienten stellen z. B.  Rechtfertigungsgründe zum Schutz von höherwertigen Rechtsgütern wichtige Durchbrechungen der grundsätzlichen ärztlichen Schweigepflicht dar.

 

Wichtige Offenbarungsrechte der Ärztin oder des Arztes

Der Verschwiegenheitspflicht stehen wichtige Offenbarungsrechte der handelnden Berufsgruppe gegenüber. Diese können aus unterschiedlichen Sachverhalten entstehen und begründet sein.


So können die Rechtfertigungsgründe aus der Sphäre der betroffenen Person stammen. Es kann sowohl eine Entbindung von der Schweigepflicht als auch eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Sie unterliegen folgenden Maßstäben:

Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person:

Die betroffene Person als verfügungsberechtigt über eigene Geheimnisse kann in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes eine Entbindung der Ärztin oder des Arztes von der Schweigepflicht veranlassen. Die Ärztin oder der Arzt muss in Kenntnis bzw. aufgrund der Einwilligung handeln.

Mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Person:

Die mutmaßliche Einwilligung stellt einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar und ist nicht an einen rechtfertigenden Notstand gebunden. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person der Weitergabe von höchstpersönlichen,  vertraulichen Daten widersprochen hätte, ist dies durch mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt. Ein erkennbar entgegenstehender Wille ist dagegen stets zu beachten und schließt diese Rechtfertigungsmöglichkeit aus.

Letztendlich kann auch die stillschweigende Einwilligung im Rahmen der Sozialadäquanz, z. B. Information der weiter-, nachbehandelnden Ärztin/des Arztes oder des Konsiliarius, einen Rechtfertigungsgrund darstellen.


Rechtfertigender Notstand

Eine wesentliche Offenbarungsbefugnis in Zusammenhang mit Fällen häuslicher Gewalt resultiert aus dem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses ist immer dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Rechtsgut besteht und diese Notstandslage nicht anders als durch Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht abwendbar ist. Durch die Offenbarung verletzt die Ärztin oder der Arzt zwar das Rechtsgut der ärztlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB; bei der pflichtgemäßen gewissenhaften Abwägung der widerstreitenden Interessen durch die Ärztin oder den Arzt überwiegt jedoch das geschützte Rechtsgut. Dabei muss sich die Notstandshandlung allerdings als ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr erweisen.


Weiterhin können Rechtfertigungsgründe auch aus der Sphäre der Ärztin oder des Arztes stammen. Ein Grund ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Form der Geltendmachung von Honorarforderungen.


Weitere wichtige Offenbarungspflichten der Ärztin oder des Arztes

Des Weiteren korrespondiert die ärztliche Schweigepflicht mit folgenden Vorschriften:

  • § 138 StGB: Anzeige von geplanten schweren Straftaten
  • § 182 II 2 Strafvollzugsgesetz (StrafVollzG): Offenbarungspflichten bzw. -befugnisse im Rahmen des Strafvollzugs
  • § 159 Strafprozessordnung (StPO): sofortige Anzeige der Gemeindebehörden an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht bei unnatürlichem Tod
  • §§ 9 und 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG): namentliche und nichtnamentliche Meldung bei meldepflichtigen Erkrankungen
  • §§ 17 I S. 1 Nr. 3, 18 Personenstandsgesetz (PStG): Anzeigepflicht von Geburten nach dem Personenstandsgesetz
  • § 16 Melderechtsrahmengesetz (MRRG): Meldepflicht nach dem MRRG zur Abwehr erheblicher und gegenwärtiger Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern bei  Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde
  • Sozialgesetzbuch (SGB)
    - § 73 I b SGB V bei Übermittlung vom Facharzt an die Hausärztin oder den Hausarzt zum Zwecke der Weiterbehandlung mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person
    - gegenüber Kostenträgern gemäß § 136 SGB V zur Qualitätssicherung im ärztlichen Tätigkeitsfeld
    - § 275 ff SGB V gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf Begutachtung und Beratung
    - bezüglich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus § 284 i. V. m. § 295 SGB V
    - im Rahmen eines Prüfverfahrens der ärztlichen Behandlungs- und Vorgehensweise gemäß § 298 SGB V
    - zum Zwecke der Abrechnung gemäß § 295 SGB V
    - gegenüber der Berufsgenossenschaft aus §§ 201, 203 SGB VI bei Vorliegen einer Berufskrankheit
    - Erteilung von Auskünften gegenüber Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen gemäß § 100 SGB X
  • §§ 36 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), 18 Ersatzkassenvertrag (EKV): Herausgabe von Unterlagen und Auskünften gegenüber dem Medizinischen Dienst

Offenbarungspflichten sind im Interesse der Verbrechensverhinderung und zum Schutze der Bevölkerung gesetzlich vorgeschrieben.

§ 138 StGB
In dem Katalog des § 138 StGB werden die Straftaten aufgeführt, die zur Anzeige gebracht werden müssen, wenn man von dem Vorhaben oder der Ausführung Kenntnis erlangt. Bei einer unterlassenen Anzeige setzt man sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung und der Verurteilung aus. Beispielhaft können als geplante und somit zu meldende Straftaten Mord, Totschlag, Raub etc. angeführt werden. Dies gilt nicht für bereits geschehene Verbrechen ohne Wiederholungsgefahr.

Exkurs
Unterliegen eines Irrtums

Eine angenommene Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bleibt bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums oder Verbotsirrtums sanktionslos.

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn die Ärztin oder der Arzt irrtümlich annehmen, das anvertraute Geheimnis sei nicht (mehr) unbekannt oder die Patientin beziehungsweise der Patient wolle es nicht (mehr) geheim halten. So entfällt der  Vorsatz der Schweigepflichtverletzung und Sie bleiben straffrei, da nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) keine noch so grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Das gilt auch für die irrtümliche Annahme der tatsächlichen oder mutmaßlichen Einwilligung der betroffenen Person oder des Vorliegens eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Bei einem Tatbestandsirrtum muss also die Vorstellung des Täters (das subjektive Element) von der Realität (dem objektiven Element) abweichen.

Beispiel: Jemand nimmt einen fremden Mantel in der Annahme von der Garderobe, es sei der eigene. Objektiv liegt damit ein Diebstahl vor, weil der Täter einen fremden Mantel weggenommen hat. Subjektiv glaubte der Täter jedoch, der Mantel gehöre ihm und sei deswegen nicht fremd. Der Täter irrt sich mithin über das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals „fremd“. Die Vorstellung des Täters weicht damit von der Realität ab.

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn die Ärztin oder der Arzt ihre oder seine Verschwiegenheitspflicht vernachlässigt oder über die Grenzen der Offenbarungsbefugnis irrt. Wird beispielsweise das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes angenommen, der in der Rechtsprechung nicht anerkannt ist, so machen Sie sich grundsätzlich strafbar. Wird der Verbotsirrtum als trotz gebotener Bemühung unvermeidbar eingeschätzt, wirkt das schuldausschließend, anderenfalls strafmildernd. Im Zweifelsfall sollte also eine Rechtsauskunft eingeholt werden. Bei einem Verbotsirrtum weicht also nicht die Vorstellung des Täters von der Realität ab, sondern er irrt sich über die Rechtswidrigkeit – über das „Verboten-Sein“ seines Handelns.

Beispiel: Ein Reisender führt bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hier verbotene Gegenstände ein, im lauben, das sei legal. Ob dieser Irrtum vermeidbar – und damit strafausschließend – war hängt von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des konkreten Täters ab.

Schweigepflicht und Aussage im Gerichtsverfahren

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen des Strafverfahrens als Zeugen zu Fragen, die ihnen im Rahmen des Behandlungsverhältnisses anvertraut wurden, gehört werden. In aller Regel sind Erklärungen zur Schweigepflicht bei Gericht bereits zu den Akten genommen worden. Eine Ärztin oder ein Arzt, die vom Gericht als sachverständige Zeugen geladen und von der betroffenen Person von der Verschwiegenheitspflicht befreit worden sind, können sich nicht auf ein  Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie müssen aber Aussagen nur soweit machen, wie die Befreiung von der Schweigepflicht durch die betroffene Person reicht.

Anfragen von Polizeibehörden und Vollzugsbeamten nach Personalien und nach der Inanspruchnahme ambulanter Behandlung rechtfertigen keine Offenbarung, denn das Strafverfolgungsinteresse des Staates ist in der Regel kein  Offenbarungsgrund für die Ärztin oder den Arzt der Polizei gegenüber. Die ärztliche Schweigepflicht umfasst die Identität und die Behandlung der betroffenen Person.

 

Herausgabe von Befunddokumentationen


Eine ärztliche Dokumentation kann Opfern in Zivilverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz helfen, den Nachweis zu erbringen, Opfer einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung geworden zu sein. Verlangt die betroffene Person einen Bericht, müssen Sie diesen in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht erstellen. Wenn Sie gegen Kostenerstattung Fotokopien aushändigen, kann die betroffene Person selbst entscheiden, wann und ob sie diese im Verfahren einsetzen wird. Bittet die Patientin oder der Patient um Übersendung der Dokumentation an das Gericht, ist hierin eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht zu sehen.

 

 

Schutzmöglichkeiten für gewaltbetroffene Patientinnen und Patienten

 

Drohungen und Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich sind keine Kavaliersdelikte, sondern genauso zu bewerten wie Straftaten außerhalb des privaten Raumes. Die Wohnung ist kein rechtsfreier Raum.

 

Schutz durch die Polizei

Die Polizei hat die Aufgabe, die Gewalt zu beenden, die Betroffenen vor weiterer Gewalt zu schützen und Straftaten zu ermitteln. Seit Oktober 2001 hat die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, den gewaltausübenden Teil bei häuslicher Gewalt aus der Wohnung zu weisen und ihm ein Betretungsverbot für bis zu 14 Tage zu erteilen (§ 52 Absatz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern), unabhängig davon, ob die Wohnung von diesem gemietet worden ist oder ob sie im Eigentum des gewaltausübenden Teils steht. Außerdem kann die Polizei Aufenthaltsverbote für Orte wie Kindertagesstätten oder die Schule der Kinder und den Arbeitsplatz des betroffenen Teils aussprechen (§ 52 Absatz 3 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern).


Über die Wegweisung mit Betretungsverbot und das Aufenthaltsverbot entscheidet die Polizei nach der Situation vor Ort. Die gewaltbetroffene Person braucht keinen Antrag zu stellen.


Was können Sie tun?

  • Weisen Sie die behandelte Person darauf hin, in akuten Gefahrensituationen die Polizei zu rufen. Diese entscheidet vor Ort, ob die Voraussetzungen für eine Wegweisung mit Betretungsverbot vorliegen. In der Regel wird im Rahmen eines Notrufes die Wegweisung ausgesprochen.
  • Sollten die Polizeibeamtinnen und -beamten die von Gewalt betroffenen Frauen und Männer aufgrund einer notwendigen Erstversorgung in die ärztliche Praxis oder Notaufnahme begleiten, ist es sinnvoll, das aktuelle Schutzbedürfnis zusammen mit den Beamtinnen und Beamten abzuklären. Fragen Sie nach, ob polizeiliche Maßnahmen veranlasst wurden.
  • In Fällen, in denen sich die Betroffenen sofort nach der Tat in ärztliche Behandlung begeben haben, kann bei klarer Beweislage eine polizeiliche Maßnahme ausgesprochen werden. Wenn die Patienten damit einverstanden sind, dann sollten Sie die Polizei benachrichtigen. Sie wird prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person im Einzelfall getroffen werden können.
  • Liegen die Verletzungen und damit die Taten weiter zurück, ist eine Wegweisung mit Betretungsverbot in der Regel ausgeschlossen, da es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt und eine erhebliche konkrete Gefahr vorliegen muss.
  • Sollte die betroffene Frau Angst haben, nach Hause zurückzukehren, so besteht die Möglichkeit, Zuflucht in einem Frauenhaus zu finden (Adressen finden Sie hier). Weisen Sie darauf hin, dass die Patientin persönliche Dinge unter  Polizeischutz aus der Wohnung holen kann.

Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten

Seit dem 1. Januar 2002 verbessert das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) den Schutz von Betroffenen vor häuslicher Gewalt. Kern des Gewaltschutzgesetzes sind die Schutzanordnungenund die Wohnungsüberlassung zur alleinigen Nutzung an die Betroffenen.

Schutzanordnungen

Das Gesetz zur Verbesserung zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten schafft in § 1 Gewaltschutzgesetz die verfahrensrechtliche Grundlage für sämtliche denkbare Schutzanordnungen an Gewalttäter und -täterinnen zugunsten von Gewaltopfern, etwa Kontakt- und Näherungsverbote. Der Erlass von (strafbewehrten) Schutzanordnungen setzt keine besondere Beziehung zwischen gewaltausübendem und betroffenem Teil voraus, ist also nicht auf Gewalt im häuslichen Bereich beschränkt.

Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

§ 2 Gewaltschutzgesetz, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch,
§ 14 Lebenspartnerschaftsgesetz

Kommt es zwischen Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung zu Gewalttätigkeiten, kann die oder der Betroffene von der Täterin oder dem Täter unter gewissen Voraussetzungen die befristete Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangen, mit der Folge, dass der gewaltausübende Teil gegebenenfalls unter Gewaltanwendung der Wohnung verwiesen werden kann. Das Gewaltschutzgesetz können alle nutzen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, unabhängig von der Art ihrer Beziehung wie zum Beispiel Ehe, Lebenspartnerschaft, andere Familienangehörige. Für minderjährige Kinder, die von ihren Eltern misshandelt wurden, gelten allerdings die Vorschriften aus dem Kindschaftsrecht.

Einstweiliger Rechtsschutz

Schutzanordnungen und Wohnungsüberlassung lassen sich auch als einstweilige gerichtliche Anordnungen erwirken, was insbesondere bei einem vorausgegangenen Polizeieinsatz mit entsprechender Maßnahme (14-tägige Wegweisung mit Betretungsverbot) sinnvoll sein kann. So kann bei einer anhaltenden Gefährdungslage der durch die Polizei gewährte Schutz nahtlos verlängert werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Betroffenen Kenntnis von dieser Möglichkeit haben.

Deshalb werden in Mecklenburg-Vorpommern die Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking nach einem Polizeieinsatz zeitnah informiert. Die Interventionsstellen nehmen dann Kontakt zu den Betroffenen auf und beraten, unterstützen und begleiten sie. Dieses Zusammenspiel von Polizeieinsatz (mit entsprechenden Maßnahmen), von unmittelbarer Beratung in einer täterfreien Atmosphäre und von tatsächlichem rechtlichem Schutz für die Zukunft, der in der
14-tägigen Frist zu erreichen ist, ermöglicht einen unmittelbaren und nachhaltigen Ausbruch der Opfer aus der Gewaltspirale.

Prozesskosten

Bei geringem oder keinem Einkommen können die Betroffenen Prozesskostenhilfe beantragen. Grundsätzlich wird das Gericht Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nur auf Antrag erlassen. Der Antrag kann mit Unterstützung einer  Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, der Interventionsstelle oder in der Rechtsantragsstelle gestellt werden.

Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten: Wie können Sie unterstützen?

  • Informieren Sie die Betroffenen, dass es rechtliche Möglichkeiten zum Schutz gibt. Dies schließt insbesondere die Möglichkeit der kostenfreien gerichtsfesten Befunddokumentation bei den Opferambulanzen der Rechtsmedizinischen Institute ein.
  • Weisen Sie die Betroffenen auf Unterstützungsangebote für die Antragstellung und Begleitung zum Gericht oder zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt hin.
  • Erstellen Sie eine sorgfältige Dokumentation der Verletzungen. Die Betroffenen sind bei einem Antrag bei Gericht darauf angewiesen nachzuweisen, dass sie verletzt wurden. Einem sorgfältigen Attest (kein rechtsmedizinisches Gutachten) kommt dabei besondere Bedeutung zu.

 

Strafrechtliche Möglichkeiten

 

Gewalttaten sind Straftaten – unabhängig davon, wo und von wem sie begangen werden. Häusliche Gewalt umfasst Straftaten wie zum Beispiel Körperverletzung, Vergewaltigung, Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Durch das Strafverfahren werden Täter und Täterinnen bestraft und Betroffene können dadurch Genugtuung oder Wiedergutmachung erlangen. Aber nur in wenigen Fällen werden die Betroffenen wirksam geschützt (zum Beispiel durch eine Freiheitsstrafe für den Täter oder die Täterin).

Die Polizei wird nicht nur im Rahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz der Betroffenen tätig, sondern leitet auch die Strafverfolgung. In diesem Zusammenhang sichert die Polizei bei Einsätzen in Fällen häuslicher Gewalt bei Verdacht einer Straftat immer die für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Beweise und leitet eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung und Entscheidung weiter.

Die Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts, dass eine Straftat begangen wurde. Strafanzeige kann nicht nur die oder der Verletzte, sondern jede Person erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, das heißt, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde. Die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern ist gehalten, in Fällen häuslicher Gewalt eine Anzeige zu fertigen.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Sie kann einen fehlenden Strafantrag des betroffenen Teils auf eine Strafverfolgung durch das so genannte öffentliche Interesse ersetzen und den Täter beziehungsweise die Täterin anklagen.

Strafrechtliche Möglichkeiten: Was können Sie tun?

  • Beweismittel sind im Strafverfahren entscheidend. Oftmals steht Aussage gegen Aussage und vielfach gibt es keine weiteren Zeugen. Dem ärztlichen Attest, das die Verletzungen dokumentiert, kommt besondere Bedeutung zu. Ebenfalls könnten Sie als sachverständige Zeugin oder sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung gehört werden. Daher sollten die Verletzungen auch in Ihren Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Weisen Sie die behandelte Person auf Unterstützungsangebote hin wie beispielsweise die Begleitung bei der Hauptverhandlung und zur Vernehmung, die Unterbringung im Zeugenschutzzimmer und die Möglichkeit der Nebenklage. Dies kann die Aussagebereitschaft fördern.